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Verurteilter Räuber muss die Schweiz nach Haftentlassung verlassen

Ein in der Schweiz geborener türkischer Staatsangehöriger wurde wegen schweren Raubes zu 53 Monaten Haft verurteilt. Die Landesverweisung für zehn Jahre bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

In der Nacht vom 8. Oktober 2023 erschien der damals neunzehnjährige türkische Staatsangehörige zusammen mit vier Komplizen vor der Wohnungstür eines Mannes, um diesem Drogen, Bargeld und Wertsachen zu stehlen. Als das Opfer die Tür öffnete, wurde es sofort mit einem Faustschlag ins Gesicht und einem Elektroschocker überwältigt. Die Angreifer schlugen das Opfer mit einem Teleskopschlagstock, bedrohten es mit einer Hippe, fesselten es und klebten ihm den Mund zu. Sie forderten unter Androhung weiterer Gewalt die Herausgabe von Verstecken für Drogen und Geld. Nur das unerwartete Eintreffen der Polizei zwang die Täter zur Flucht durch ein Fenster. Das Opfer erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, einen offenen Knochenbruch am Handgelenk, einen Nasenbruch sowie mehrere Platzwunden und war fast vier Monate lang vollständig arbeitsunfähig.

Das Kantonsgericht des Kantons Jura verurteilte den Beschuldigten wegen schweren Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten. Zusätzlich ordnete es die Landesverweisung für zehn Jahre sowie die Eintragung in das Schengener Informationssystem (SIS) an, das Behörden in allen Schengen-Staaten über die Einreisesperre informiert.

Dagegen wehrte sich der Verurteilte vor dem höchsten Schweizer Gericht. Er argumentierte unter anderem, seine Mutter sei schwer krank, seine gesamte Familie lebe in der Schweiz, er spreche kaum Türkisch und eine Rückkehr in die Türkei sei ihm aus verschiedenen Gründen unzumutbar. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Verurteilte hatte diese Punkte weder im Ermittlungsverfahren noch vor den kantonalen Instanzen vorgebracht und belegte sie auch vor Bundesgericht mit keinen Beweisen. Solche neuen, unbelegten Behauptungen sind im Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich unzulässig.

Inhaltlich bestätigten die Bundesrichter die Interessenabwägung der Vorinstanz. Zwar sei der Verurteilte in der Schweiz geboren und aufgewachsen, doch könne er sich nicht auf eine gute Integration berufen: Er hatte weder die Schule abgeschlossen noch eine Berufsausbildung absolviert, lebte von der Sozialhilfe und wies bereits drei Einträge im Strafregister auf – unter anderem wegen Körperverletzung, Diebstahl und Raub. Angesichts der extremen Brutalität der Tat, des fehlenden Unrechtsbewusstseins und der klaren Rückfallgefahr überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klar. Auch die Eintragung im Schengener Informationssystem sei verhältnismässig. Das Gericht wies die Beschwerde ab.

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Urteilsnummer: 6B_138/2026

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