Eine 1990 geborene Frau meldete sich 2020 erneut bei der Invalidenversicherung an, nachdem ein erstes Gesuch bereits 2015 abgewiesen worden war. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess sie durch die Gutachterstelle PMEDA polydisziplinär untersuchen – das heisst, Fachärzte aus mehreren Bereichen beurteilten ihren Gesundheitszustand gemeinsam. Das Gutachten vom Juni 2022 kam zum Schluss, sie sei sowohl in ihrem erlernten Beruf als Kauffrau als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig. Die IV-Stelle verweigerte daraufhin erneut jegliche Leistungen.
Die Frau legte dagegen Berichte ihrer behandelnden Ärzte vor, darunter Rheumatologen, die ein sogenanntes SAPHO-Syndrom diagnostiziert hatten, sowie eine Psychiaterin, die eine mittelgradige Depression feststellte und von einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Die PMEDA-Gutachter nahmen in einer ergänzenden Stellungnahme vom September 2023 dazu Stellung, hielten aber an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest – empfahlen jedoch gleichzeitig weitere rheumatologische und psychiatrische Abklärungen.
Das Bundesgericht kam nun zum Schluss, dass diese ergänzende Stellungnahme in sich widersprüchlich und kaum verständlich formuliert ist. Einerseits verneinten die Gutachter, dass die neue Diagnose zu einer anderen Beurteilung führe, empfahlen aber gleichzeitig weitere Untersuchungen. In psychiatrischer Hinsicht hielten sie eine Kontrollbegutachtung für angezeigt, änderten ihre Schlussfolgerungen aber dennoch nicht. Das Gericht wertete dies als erhebliche Unklarheiten, die das Vertrauen in das gesamte Gutachten erschüttern.
Die Richter hoben deshalb die Entscheide der IV-Stelle und des kantonalen Versicherungsgerichts auf und wiesen die Sache zurück. Die IV-Stelle muss nun eine neue, umfassende polydisziplinäre Begutachtung veranlassen und danach erneut über den Leistungsanspruch der Frau entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle.