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Verurteilter muss vorerst nicht aus der Schweiz ausreisen

Ein vielfach vorbestrafter junger Mann aus dem Kanton Freiburg soll ausgewiesen werden. Die Richter schicken den Fall zurück, weil wichtige Fragen offen blieben.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein heute 24-jähriger Mann, der seit Geburt in der Schweiz lebt und aus dem Westsahara-Gebiet stammt, wurde im September 2024 wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt. Auf seinem Strafregister stehen unter anderem Raubüberfälle, gewerbsmässiger Diebstahl und Betrug, Körperverletzungen gegenüber Polizisten, Drohungen sowie eine vorsätzliche Brandstiftung in seiner Gefängniszelle. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte im November 2025 zusätzlich zur Haftstrafe die Ausweisung des Mannes aus der Schweiz für fünf Jahre.

Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es rügt, dass die kantonalen Richter zwei wesentliche Punkte nicht ausreichend geprüft haben: Erstens haben sie ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2023 weitgehend ignoriert. Darin wird festgehalten, dass der Verurteilte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer Abhängigkeit von Opiaten und Kokain leidet – Erkrankungen, die bei der Frage, ob eine Ausweisung verhältnismässig ist, hätten berücksichtigt werden müssen.

Zweitens stellte das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht den Flüchtlingsstatus des Mannes falsch beurteilt hat. Aus einem Dokument des Staatssekretariats für Migration geht hervor, dass dem Verurteilten bereits 2001 – als Kleinkind, im Rahmen des Familiennachzugs – Asyl gewährt wurde. Obwohl dieses Asyl 2023 widerrufen wurde, blieb sein Flüchtlingsstatus bestehen. Das Kantonsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob das Rückschiebungsverbot einer Ausweisung entgegensteht.

Zusätzlich bemängeln die Bundesrichter, dass das Kantonsgericht nicht untersucht hat, wie realistisch eine Rückkehr des Mannes in die Westsahara wäre – er ist dort nie aufgewachsen und hat keinerlei Bezug zu diesem Gebiet. Auch die gleichzeitig angeordnete Eintragung im Schengen-Informationssystem, die eine Einreise in zahlreiche europäische Länder verhindern würde, wurde nicht begründet. Das Freiburger Kantonsgericht muss den Fall nun unter Berücksichtigung all dieser Punkte neu beurteilen.

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Urteilsnummer: 6B_110/2026

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