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Frau erhält kein Erbe: Gutachten kommt zu spät als Beweis

Eine Frau forderte 10 Millionen Franken aus einem Vermächtnis. Ein nachträglich erstelltes Gutachten kann das frühere Urteil nicht kippen.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Eine Frau streitet seit Jahren mit zwei Söhnen eines 2010 verstorbenen Erblassers um ein Vermächtnis von 10 Millionen Franken. Sie stützt ihre Forderung auf ein Testament vom 7. November 2008. Die Söhne berufen sich hingegen auf ein späteres Testament vom 17. März 2010, das nur als Kopie vorliegt und das frühere Testament aufheben soll. Das Bezirksgericht Meilen und später das Obergericht Zürich wiesen ihre Klage ab. Auch das Bundesgericht bestätigte 2019 diesen Entscheid.

Im Januar 2026 versuchte die Frau, das Bundesgerichtsurteil von 2019 nachträglich aufheben zu lassen. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen vom 1. Dezember 2025. Dieses Gutachten soll belegen, dass aus der vorliegenden Kopie des Testaments vom 17. März 2010 nicht auf die Existenz eines entsprechenden Originaldokuments geschlossen werden könne. Damit, so ihre Argumentation, sei der Beweis nicht erbracht, dass das ursprüngliche Vermächtnistestament von 2008 überhaupt wirksam widerrufen worden sei.

Das Bundesgericht lehnte dieses Vorgehen ab. Es hält fest, dass ein solches nachträgliches Aufgreifen eines Urteils nur unter engen Voraussetzungen möglich ist: Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils existiert haben und dürfen lediglich damals noch nicht bekannt gewesen sein. Das Gutachten vom Dezember 2025 wurde jedoch erst Jahre nach dem Bundesgerichtsurteil von 2019 erstellt. Es handelt sich damit um ein sogenanntes «echtes Novum» – ein Beweismittel, das erst nach dem massgeblichen Entscheid entstanden ist und deshalb für eine nachträgliche Überprüfung nicht zugelassen werden kann.

Die Frau muss die Gerichtskosten von 10'000 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgewiesen: Das Gericht stufte ihr Anliegen von Anfang an als aussichtslos ein, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Unterstützung nicht erfüllt waren.

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Urteilsnummer: 5F_2/2026

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