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Scheidungsrichter müssen Schutz von Strafakten neu prüfen

Ein Ehemann in Untersuchungshaft wehrte sich dagegen, dass sein Strafaktendossier im Scheidungsverfahren offengelegt wird. Die Bundesrichter geben ihm teilweise recht.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein 1977 geborener Mann und seine 1985 geborene Frau heirateten 2010 und haben zwei gemeinsame Kinder. Im November 2022 reichte die Frau die Scheidungsklage ein. Kurz darauf, im November 2023, wurde der Mann im Rahmen eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Im Dezember 2023 beantragte die Frau, das vollständige Strafaktendossier ihres Mannes in das Scheidungsverfahren einzubeziehen.

Der Mann wehrte sich dagegen. Er verlangte, dass die Strafakten nicht herausgegeben werden – oder zumindest, dass seine Frau keinen Zugang dazu erhalte. Das erstinstanzliche Gericht im Kanton Waadt ordnete dennoch die Herausgabe der Akten an. Der Mann legte dagegen Rechtsmittel ein. Das kantonale Obergericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil es der Ansicht war, er habe keinen ausreichend schwerwiegenden Nachteil nachgewiesen. Zudem befand das Obergericht, die Strafakten seien für die Regelung der elterlichen Rechte – also Sorgerecht und Besuchsrecht – relevant, weshalb das Kindeswohl schwerer wiege als die Interessen des Vaters.

Vor Bundesgericht hatte der Mann nur teilweise Erfolg. Die Richter in Lausanne bestätigten, dass die Strafakten grundsätzlich in das Scheidungsverfahren einbezogen werden können. Allerdings stellten sie fest, dass das kantonale Obergericht eine wichtige Frage übergangen hatte: Der Mann hatte bereits früh beantragt, dass zumindest Schutzmassnahmen ergriffen werden, damit die Informationen aus den Strafakten nicht unkontrolliert weitergegeben werden. Weder das erstinstanzliche Gericht noch das Obergericht hatten darüber entschieden – das Obergericht hatte den Mann lediglich aufgefordert, diesen Antrag später erneut zu stellen. Das Bundesgericht wertete dies als eine unzulässige Verweigerung einer Entscheidung.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts deshalb teilweise auf und weist die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob und welche Schutzmassnahmen für die Strafakten angemessen sind – etwa eine Einschränkung des Zugangs zu besonders sensiblen Informationen. Die Verfahrenskosten werden hälftig dem Mann und hälftig dem Kanton Waadt auferlegt; der Kanton muss dem Mann zudem eine reduzierte Entschädigung zahlen.

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Urteilsnummer: 5A_476/2025

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