Im Dezember 2021 bestellte ein Mann einen Laserpointer der Klasse 2 über eine deutsche Online-Plattform und liess ihn an seine Schweizer Wohnadresse liefern. Der Zoll stellte das Paket sicher und leitete es ans Bundesamt für Gesundheit weiter. Messungen ergaben, dass es sich um ein Gerät handelte, dessen Einfuhr in die Schweiz verboten ist. Das Bundesamt für Gesundheit erstattete daraufhin Strafanzeige.
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Mann zunächst wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Strahlenschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zug sprach ihn in zweiter Instanz jedoch frei: Es anerkannte, dass der Mann einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns unterlag. Trotzdem ordnete das Obergericht die Einziehung und Vernichtung des Laserpointers durch die Zuger Polizei an. Eine Entschädigung sprach es dem Mann nicht zu.
Vor Bundesgericht wehrte sich der Mann gegen die Einziehung seines Geräts. Er argumentierte, es handle sich nicht um einen Laserpointer im rechtlichen Sinne, sondern um ein Laserhalbfabrikat für den Bau einer Lichtshow. Zudem sei das Gerät ungefährlich und er verfüge über entsprechende Fachkenntnisse. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass eine Einziehung auch ohne Verurteilung möglich ist, sofern eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung vorliegt und das Gerät eine künftige Gefährdung darstellt. Beides sei hier gegeben: Der Mann habe den Straftatbestand objektiv erfüllt, und Laserpointer der Klasse 2 gelten gesetzlich als Produkte mit erheblichem Gefährdungspotenzial.
Die Einziehung und Vernichtung des Laserpointers wurde damit bestätigt. Ebenso erhält der Mann keine Entschädigung für das Verfahren. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt er selbst.