Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte einen Mann im Februar 2025 per Strafbefehl wegen mehrerer Verstösse im Strassenverkehr: Er hatte sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt, sich einer Kontrolle auf Fahrtüchtigkeit widersetzt, sich nach einem Unfall pflichtwidrig verhalten und ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt. Die Strafe: eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 1000 Franken. Der Strafbefehl wurde per Einschreiben verschickt, aber nicht abgeholt und an die Behörde zurückgesandt.
Gegen einen solchen nicht abgeholten Einschreibebrief gilt in der Schweiz eine gesetzliche Regelung: Wer mit einer Zustellung rechnen musste, gilt als informiert – und zwar sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch. Der Autofahrer hätte also innerhalb von zehn Tagen ab diesem Datum Einsprache erheben müssen. Stattdessen wandte er sich erst Monate später, im April 2025, an die Staatsanwaltschaft und erhob nach Einsicht in die Akten Einsprache. Diese wurde als verspätet abgewiesen.
Der Autofahrer argumentierte, die Post habe die Abholungseinladung nie in seinen Briefkasten gelegt. Als Beleg reichte er ein Schreiben seiner Schwester ein, wonach zwischen November 2024 und Ende März 2025 mehrere Briefe und Einladungen die Familie nicht erreicht hätten. Die Gerichte liessen dieses Argument jedoch nicht gelten. Das Gebäude verfügt nur über acht abschliessbare Briefkästen, der Brief war korrekt adressiert, und die Sendungsverfolgung der Post zeigte, dass die Sendung an der Zustellstelle angekommen war. Dass gleich viermal ein Fehler bei der Postzustellung passiert sein soll, hielten die Richter für sehr unwahrscheinlich.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es sah keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz und befand, dass der Autofahrer die gesetzliche Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung nicht widerlegen konnte. Der Strafbefehl ist damit rechtskräftig, und der Autofahrer muss zusätzlich die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.