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Gartenrecht auf Agrarland bleibt zwei Grundeigentümern verwehrt

Ein Landwirt und eine Grundeigentümerin wollten ein Gartennutzungsrecht auf landwirtschaftlichem Boden begründen. Die Richter lehnten dies ab, weil das Recht wirtschaftlich einem Eigentumsübertrag gleichkommt.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Im Zentrum des Streits steht ein rund 4'934 Quadratmeter grosses Grundstück in der Gemeinde Bardonnex im Kanton Genf, das in der Landwirtschaftszone liegt. Ein Landwirt hatte das Grundstück 2021 mit behördlicher Genehmigung erworben, weil er es selbst bewirtschaften wollte. Kurz darauf beantragten er und eine benachbarte Grundeigentümerin gemeinsam, auf einem Teil des Ackerlands – rund 750 Quadratmeter – ein Gartennutzungsrecht zugunsten zweier benachbarter Wohnparzellen zu begründen. Die zuständige Landwirtschaftliche Bodenrechtskommission des Kantons Genf lehnte das Gesuch ab.

Die Grundeigentümerin und der Landwirt zogen den Fall durch mehrere Instanzen. Das Bundesgericht hatte die Sache 2024 zunächst zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach erneuter Prüfung bestätigte das Genfer Verwaltungsgericht den Entscheid der Kommission – und nun hat auch das Bundesgericht die Beschwerde der beiden Betroffenen abgewiesen.

Die Richter kamen zum Schluss, dass das geplante Gartennutzungsrecht wirtschaftlich einem Eigentumsübertrag gleichkommt. Ausschlaggebend war, dass das Recht zeitlich unbefristet und ausschliesslich zugunsten der Nachbarin eingeräumt werden sollte. Der Landwirt hätte damit dauerhaft auf jede Nutzung und jeden Ertrag dieser Fläche verzichtet. Da die Grundeigentümerin das Land nicht selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet, wäre eine Genehmigung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich gewesen – die hier nicht erfüllt sind. Das Argument, die Fläche habe seit Jahrzehnten keine landwirtschaftliche Funktion mehr, liessen die Richter nicht gelten: Die Behörden hatten bereits früher festgestellt, dass das Land als Weide oder Mähwiese genutzt werden könnte.

Zusätzlich zweifelten die Richter an der Redlichkeit des Vorgehens: Der Antrag auf das Gartennutzungsrecht wurde nur vier Monate nach der Genehmigung des Landerwerbs gestellt. Bereits zuvor hatte die frühere Eigentümerin erfolglos versucht, die Fläche aus dem landwirtschaftlichen Bodenrecht herauszulösen. Das Gericht sah in der Konstruktion über das Nutzungsrecht einen Versuch, diese früheren Ablehnungen zu umgehen. Die Verfahrenskosten von 2'000 Franken tragen die beiden Beschwerdeführer gemeinsam.

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Urteilsnummer: 2C_464/2025

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