Ein Händler, der in Zürich ein Informatikgeschäft betrieb, kaufte zwischen 2016 und 2018 insgesamt 444 Laptops von einem Techniker, der diese bei seinem Arbeitgeber – einem grossen Technologiekonzern – gestohlen hatte. Der Händler erwarb die Geräte zu auffällig tiefen Preisen, bezahlte stets bar und traf sich mit dem Verkäufer an abgelegenen Orten wie Parkplätzen an Autobahnausfahrten. Anschliessend reinigte er die Laptops, installierte neue Betriebssysteme und verkaufte sie in seinem Laden sowie über eine Online-Plattform zu deutlich höheren Preisen weiter.
Die Waadtländer Gerichte verurteilten den Händler wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zudem wurde er verpflichtet, monatlich 1000 Franken an das geschädigte Unternehmen zurückzuzahlen und Schadenersatz in Höhe von rund 55'000 Franken zu leisten. Der Händler zog den Fall bis vor das Bundesgericht und bestritt unter anderem, gewusst zu haben, dass die Laptops gestohlen waren. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die Umstände – Transaktionen auf Parkplätzen, Barzahlungen, gefälschte Identität des Verkäufers, BIOS-Codes mit dem Firmennamen des Konzerns und Etiketten auf den Geräten – hätten ihn deutlich auf die deliktische Herkunft hinweisen müssen.
Teilweise Erfolg hatte der Händler jedoch in einem Verfahrenspunkt: Er rügte, dass das geschädigte Unternehmen zu Unrecht als Zivilklägerin zugelassen worden sei. Das ursprünglich geschädigte Unternehmen war nämlich durch eine Fusion in eine andere Gesellschaft aufgegangen. Nach geltendem Recht geht die Stellung als Geschädigte in einem Strafverfahren bei einer freiwilligen Übernahme – wie einer Fusion – nicht automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über. Das Bundesgericht bestätigte diese Rüge und wies die Sache zur Neubeurteilung der Zivilforderung an die Vorinstanz zurück.
Die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei sowie die bedingte Freiheitsstrafe bleiben hingegen unverändert bestehen. Der Händler muss zudem einen Teil der Gerichtskosten von 800 Franken tragen, erhält aber eine reduzierte Entschädigung von 2500 Franken für seine Anwaltskosten vor Bundesgericht.