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Anwältin erhält nicht mehr Geld für ihre Arbeit als Pflichtverteidigerin

Eine Pflichtverteidigerin forderte einen höheren Stundensatz für ihre Arbeit. Die Richter wiesen die Forderung grösstenteils ab.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Eine Waadtländer Anwältin war als amtliche Verteidigerin in einem Strafverfahren tätig und erhielt dafür vom Kantonsgericht eine Entschädigung von rund 24'330 Franken. Damit war sie nicht einverstanden: Sie verlangte eine deutlich höhere Vergütung von rund 36'850 Franken und forderte, dass ihr Stundenansatz von 180 auf 250 Franken erhöht werde.

Die Anwältin argumentierte, der im Kanton Waadt geltende Stundensatz von 180 Franken sei zu tief und erlaube es ihr nicht, nach Abzug der Bürokosten einen angemessenen Lohn zu erzielen. Sie verwies auf andere Westschweizer Kantone, wo höhere Ansätze gelten, und kritisierte ausserdem, dass gewisse Tätigkeiten in ihrer Stundenabrechnung – etwa die Vorbereitung von Befragungen und die Einarbeitung in das Dossier vor der Verhandlung – von den Vorinstanzen als übertrieben und deshalb nicht vollständig vergütet worden waren.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Stundensatz von 180 Franken dem langjährigen Mindestwert entspricht, den die Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig erachtet. Die Anwältin habe es versäumt, konkrete Belege zu ihrer eigenen finanziellen Situation vorzulegen – etwa zu ihren Bürokosten, ihrem Jahreseinkommen oder dem Anteil der amtlichen Mandate an ihrer Gesamttätigkeit. Allgemeine Vergleiche mit anderen Kantonen reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass der Waadtländer Ansatz unhaltbar sei. Auch die Kürzungen bei einzelnen Tätigkeiten in der Stundenabrechnung seien nicht zu beanstanden.

Lediglich in einem Nebenpunkt gab das Gericht der Anwältin recht: Das Kantonsgericht hatte es unterlassen, über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, obwohl die Anwältin dort teilweise Erfolg hatte. Dieser Punkt wird nun an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie darüber neu befindet. Im Übrigen bleibt die Entschädigung der Anwältin unverändert.

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Urteilsnummer: 6B_1213/2023

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