Ein guineischer Staatsangehöriger verkaufte zwischen Januar und Mai 2022 rund 47 Gramm reines Kokain an mehrere Abnehmer in verschiedenen Kantonen und erzielte dabei einen Gewinn von über 5000 Franken. Zudem besass er weitere Drogen zum Eigenkonsum und Weiterverkauf. Ausserdem hatte er die Migrationsbehörden belogen: In einem Einsprache-Schreiben behauptete er, weiterhin mit seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern zusammenzuleben – obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer anderen Frau in einer gemeinsamen Wohnung lebte.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und ordnete zusätzlich eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und argumentierte, seine engen Beziehungen zu seinen beiden in der Schweiz geborenen Zwillingen – Schweizer Bürger, heute knapp acht Jahre alt – sowie zu ihrer Mutter müssten schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.
Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten. Zwar anerkannten sie, dass der Verurteilte eine enge Beziehung zu seinen Kindern hat und diese ein Interesse daran haben, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Doch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen deutlich: Der Mann hatte die für einen schweren Fall massgebliche Kokainmenge um mehr als das Vierfache überschritten, war bereits mehrfach vorbestraft und hatte trotz früherer Verurteilungen weiter delinquiert. Auch während des laufenden Verfahrens hatte er Kontakt ins Drogenmilieu gepflegt. Eine Rückkehr in die Kriminalität erscheine deshalb wahrscheinlich.
Was den Kontakt zu den Kindern betrifft, hielten die Richter fest, dass dieser auch aus Guinea heraus über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche in Drittstaaten – etwa in Marokko – aufrechterhalten werden könne. Der Verurteilte habe seine prägenden Jugendjahre in Guinea verbracht, dort eine Ausbildung gemacht und sei mit Sprache und Kultur des Landes vertraut. Eine Wiedereingliederung sei trotz Herausforderungen möglich. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Einschätzung und wies die Beschwerde des Mannes ab.