Ein polnisches Unternehmen, das Kunststofftuben für die Kosmetik-, Lebensmittel- und Pharmaindustrie herstellt, kaufte bei einer Schweizer Maschinenbauerin zwei Produktionsmaschinen für je 2,08 Millionen Franken. Nach der Lieferung kam es zu anhaltenden Problemen: Mehrere Abnahmetests schlugen fehl, und die polnische Firma meldete immer wieder Funktionsstörungen. Sie verlangte schliesslich den Ersatz oder die Reparatur beider Maschinen sowie Schadenersatz für entgangenen Gewinn und Lieferverzögerungen. Die Schweizer Lieferantin wiederum forderte den noch ausstehenden Restbetrag von 208'000 Franken für die erste Maschine.
Ein Schiedsgericht in Genf wies die Klage der polnischen Firma vollständig ab und verpflichtete sie, der Schweizer Lieferantin die 208'000 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Dagegen zog die polnische Firma ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem, das Schiedsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zwei Beweismittel nicht zugelassen habe: einen Bericht der polnischen Arbeitsinspektion über die Maschinen sowie eine Bussenverfügung gegen ihren Geschäftsführer. Zudem warf sie dem Schiedsgericht vor, gegen den öffentlichen Ordre zu verstossen und seine Zuständigkeit überschritten zu haben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zur Frage der verweigerten Beweismittel hielt es fest, dass das Schiedsgericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung berechtigt war, die Dokumente nicht zuzulassen – zumal die Verfahrensregeln ausdrücklich vorsahen, dass neue Beweismittel ohne Beilage der Dokumente beantragt werden müssen. Das Schiedsgericht hatte zudem ausführlich begründet, weshalb die fraglichen Berichte für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend seien, etwa weil die Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag damit nicht vor.
Die weiteren Rügen – Verstoss gegen den öffentlichen Ordre sowie Überschreitung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit – scheiterten ebenfalls. Das Bundesgericht stellte fest, dass die polnische Firma im Kern versuchte, den Prozess vor Bundesgericht neu aufzurollen, als wäre es eine Berufungsinstanz mit freier Überprüfungsbefugnis. Das ist im internationalen Schiedsrecht nicht zulässig. Die polnische Firma muss nun neben dem Kaufpreisrest von 208'000 Franken auch die Verfahrenskosten von 30'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 35'000 Franken an die Schweizer Lieferantin tragen.