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Bauherren bekommen ein Gutachten über Architektenkosten

Ein Architekturbüro stritt mit Bauherren über sein Honorar. Die Richter ordneten ein Fachgutachten zur Kostenschätzung an.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Ehepaar beauftragte ein Architekturbüro mit der Planung eines Doppeleinfamilienhauses. Die Architekturvereinbarung sah ein Honorar von 12,9 Prozent der Baukosten vor, die zunächst auf rund 1,135 Millionen Franken geschätzt wurden. Noch vor Baubeginn kündigten die Bauherren den Vertrag – sie hatten ein privates Gegengutachten eingeholt, das die realistischen Baukosten auf rund 1,4 Millionen Franken bezifferte. Das Architekturbüro stellte dennoch eine Schlussrechnung über rund 11'000 Franken. Die Bauherren verlangten ihrerseits die Rückzahlung eines Teils der bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt 56'500 Franken.

Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage der Bauherren ab. Sie argumentierten, die Kostenschätzung des Architekturbüros liege innerhalb der vertraglich vereinbarten Toleranzgrenze von plus/minus 15 Prozent, weshalb keine Vertragsverletzung vorliege. Das beantragte unabhängige Fachgutachten lehnten sie ab, weil die wesentlichen Fragen bereits durch die Zeugenaussage des Privatgutachters beantwortet worden seien.

Das Bundesgericht sieht das anders. Es hält fest, dass die Bauherren als Laien nicht verpflichtet werden können, technische Fragen bis ins letzte Detail zu substanziieren, bevor ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Der Privatgutachter hatte als Zeuge bestätigt, dass das geplante Projekt und der Kostenvoranschlag nicht zusammenpassten – das Projekt befinde sich in einer anderen Preislage. Diese Grundeinschätzung reicht nach Ansicht des Bundesgerichts aus, um ein unabhängiges Gutachten anzuordnen. Zudem sei die Toleranzgrenze von 15 Prozent nicht dazu gedacht, eigentliche Schätzfehler zu decken, sondern nur die normalen Unwägbarkeiten bei der Realisierung eines Bauprojekts.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Solothurner Obergerichts auf und weist den Fall zur Einholung eines Fachgutachtens und zu neuer Entscheidung zurück. Das Gutachten soll klären, ob der Kostenvoranschlag vom 4. März 2019 tatsächlich dem geplanten Projekt entsprach. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt das Architekturbüro.

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Urteilsnummer: 4A_347/2025

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