Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland hatte dem Schuldner im Februar 2026 mitgeteilt, dass sein Grundstück am 25. Juni 2026 versteigert werde. Eine Besichtigung des Objekts war für den 20. Mai 2026 vorgesehen. Der Schuldner wehrte sich dagegen und gelangte zunächst ans Berner Obergericht, das seinen Antrag auf Aufschub der Besichtigung jedoch ablehnte.
Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht. Er verlangte, die Besichtigung sofort zu untersagen und dem Betreibungsamt zu verbieten, die Wohnung gegen den Willen der dort wohnenden Mieterfamilie zu betreten. Das Bundesgericht wies diesen Eilantrag noch am Morgen des 20. Mai 2026 – also noch vor dem geplanten Besichtigungstermin – ab.
In einem weiteren Schritt prüfte das Bundesgericht auch die eigentliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts. Dabei stellte es fest, dass der Schuldner nicht ausreichend dargelegt hatte, welchen konkreten Nachteil ihm die Besichtigung verursachen würde. Zudem sei er nicht berechtigt, die Interessen der Mieter stellvertretend geltend zu machen. Auch eine allfällige Verletzung seiner Privatsphäre hatte er nicht näher begründet.
Da die Eingabe offensichtlich unzulässig war und keine hinreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Ausnahmsweise wurden dem Schuldner keine Gerichtskosten auferlegt.