Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte gegen einen Entscheid der Genfer Strafbehörden geklagt. Die Genfer Strafkammer hatte zuvor entschieden, auf eine Anzeige nicht einzutreten – das heisst, die Behörden hatten das Verfahren gar nicht erst eröffnet. Die Firma wollte diesen Entscheid anfechten und gelangte ans Bundesgericht.
Kurz nach Einreichung der Beschwerde zog die Firma ihre Klage jedoch wieder zurück. Sie teilte dem Bundesgericht am 12. Mai 2026 mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen wolle. Das Gericht nahm diesen Rückzug zur Kenntnis und strich den Fall aus seiner Pendenzenliste.
Da die Firma das Verfahren selbst angestossen und dann zurückgezogen hatte, gilt sie als unterliegende Partei. Sie muss deshalb die bis dahin angefallenen Gerichtskosten von 300 Franken bezahlen. Weitere Konsequenzen ergeben sich aus dem Rückzug nicht.