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Angeklagte erhält keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung vor Prozess

Eine Frau, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern angeklagt ist, wollte ein Glaubwürdigkeitsgutachten erwirken. Die Richter lehnten dies ab – sie kann den Antrag später vor Gericht erneut stellen.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Eine Frau steht in Genf unter dem Verdacht, sexuelle Handlungen an ihren eigenen Söhnen vorgenommen zu haben. Die beiden Söhne – heute Erwachsene – hatten im September 2021 Anzeige erstattet. Die Frau bestreitet die Vorwürfe und hatte ihrerseits bereits 2015 den Vater der Kinder wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Dieses Verfahren ist noch vor einem Gericht in Monaco hängig.

Im Rahmen des Genfer Strafverfahrens verlangte die Angeklagte unter anderem, dass ein Gutachter die Glaubwürdigkeit der beiden Söhne sowie ihre eigene Glaubwürdigkeit beurteilt. Ausserdem beantragte sie, mehrere Zeugen einzuvernehmen und eine Konfrontation mit den Klägern durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diese Beweisanträge grösstenteils ab, weil sie die Sache als ausreichend geklärt betrachtete. Eine kantonale Beschwerdeinstanz trat auf die Beschwerde der Frau dagegen nicht ein.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein Glaubwürdigkeitsgutachten kein Beweismittel sei, das sofort erhoben werden müsse, weil es später nicht mehr verfügbar wäre. Anders als etwa ein schwerkranker oder ins Ausland abreisender Zeuge könnten die beiden Söhne – erwachsene Männer ohne erkennbare psychische Auffälligkeiten – auch zu einem späteren Zeitpunkt noch begutachtet werden. Die Angeklagte kann ihren Antrag deshalb erneut stellen, wenn die Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht verhandelt wird.

Das Gericht wies auch die übrigen Rügen der Frau ab. Sie hatte geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Argumente nicht ausreichend gewürdigt und ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Bundesrichter befanden jedoch, dass die kantonale Instanz die wesentlichen Punkte behandelt und hinreichend begründet hatte, weshalb eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung derzeit nicht notwendig sei. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt die Angeklagte.

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Urteilsnummer: 7B_1117/2025

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