Ein verheiratetes, aber getrennt lebendes Paar streitet um die Betreuung ihrer zwei kleinen Kinder, geboren 2021 und 2023. Für die Kinder wurde im Rahmen des Trennungsverfahrens eine Beistandschaft eingerichtet – eine vom Staat eingesetzte Fachperson, die das Wohl der Kinder überwacht und bei Uneinigkeit der Eltern vermittelt. Der Vater beantragte bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Bern, diese Beiständin aus dem Amt zu entlassen. Er warf ihr vor, nicht neutral zu handeln, seinen Zugang zu Informationen zu blockieren und in Rollenkonflikten befangen zu sein.
Gleichzeitig verweigerte der Vater seine Zustimmung zu einem neuen Kita-Vertrag. Die Mutter hatte die Kinder für ein Betreuungspensum von 60 Prozent angemeldet, der Vater wollte aber nur 40 Prozent akzeptieren. Die KESB wies seinen Antrag auf Entlassung der Beiständin ab und genehmigte den Kita-Vertrag stellvertretend für den Vater – weil er seine Zustimmung ohne sachlich nachvollziehbare Gründe verweigert hatte. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass der Vater mit sämtlichen am Verfahren beteiligten Personen Kommunikationsprobleme habe und allen mangelnde Neutralität vorwerfe. Die Ursache liege nicht in der Person der Beiständin, sondern im Konflikt zwischen den Eltern, der teilweise auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werde.
Der Vater gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er verlangte, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, und behauptete, die Akten würden zahlreiche Belege für das Versagen der Beiständin liefern. Die Bundesrichter traten auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Sie bemängelten, dass der Vater seine Vorwürfe zwar in allgemeinen Formulierungen vortrage, aber keine konkreten Belege aus den Akten nenne. Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen wolle, müsse dies klar und detailliert begründen – das blosse Behaupten genüge nicht.
Auch das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt. Da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, fehle die dafür notwendige Voraussetzung. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst bezahlen.