Der Versicherte war ab Januar 2022 bei der Visana AG in einem sogenannten Gatekeeper-Modell namens «Combi Care» versichert. Bei diesem Modell müssen Versicherte vor jeder Behandlung – auch bei einer Überweisung durch den Hausarzt – zuerst das telemedizinische Beratungszentrum der Krankenkasse kontaktieren. Der Versicherte hielt sich nicht an diese Vorschrift und liess sich behandeln, ohne dies vorgängig zu melden.
Die Visana AG verweigerte daraufhin die Kostenübernahme für Behandlungen in einer Klinik: Für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2023 musste der Versicherte sämtliche Kosten selbst tragen, für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 immerhin noch die Hälfte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Meldepflicht gemäss den Versicherungsbedingungen klar geregelt sei und auch bei hausärztlichen Überweisungen gelte.
Der Versicherte wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er wiederholte im Wesentlichen seine früheren Argumente und berief sich unter anderem darauf, dass ähnliche Verstösse in früheren Jahren von der Krankenkasse nicht geahndet worden seien. Ausserdem machte er geltend, die Krankenkasse habe ihm im Jahr 2020 eine dauerhafte Kostenzusage für eine psychotherapeutische Langzeittherapie gegeben. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Das Gericht hatte sich mit diesen Punkten bereits befasst, und der Versicherte setzte sich in seiner Eingabe nicht inhaltlich damit auseinander.
Da die Eingabe die formellen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.