Symbolbild

Rentner kommt mit Klage um Ergänzungsleistungen nicht weiter

Ein Mann wollte höhere Ergänzungsleistungen erstreiten, wandte sich aber ans falsche Gericht. Das Bundesgericht tritt auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erliess im Dezember 2025 eine Verfügung über Ergänzungsleistungen. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und wandte sich direkt an das kantonale Versicherungsgericht – ohne vorher bei der Behörde selbst Einsprache zu erheben. Das Versicherungsgericht trat deshalb auf seine Klage nicht ein und leitete die Eingabe an die Sozialversicherungsanstalt zurück.

Das Gericht erklärte, dass gegen solche Verfügungen zunächst der Einspracheweg beschritten werden muss, bevor ein Gericht angerufen werden kann. Auch die gleichzeitig beantragten vorsorglichen Massnahmen – also Sofortmassnahmen, die während des laufenden Verfahrens gelten sollen – müssten zuerst im Einspracheverfahren behandelt werden.

Der Betroffene zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort begründete er jedoch nicht, weshalb das Vorgehen des Versicherungsgerichts falsch gewesen sein soll. Er wiederholte lediglich seine früheren Anträge und verlangte, dass das Gericht die Sache materiell beurteile. Das reicht rechtlich nicht aus. Zudem lieferte er den angefochtenen Entscheid nicht fristgerecht nach, obwohl ihm dafür eine Nachfrist bis Ende April 2026 gesetzt worden war.

Das Bundesgericht tritt auf die Eingabe deshalb nicht ein. Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_289/2026

Zurück zur Hauptseite