Ein Mann wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, um einen Entscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung anzufechten. Seine Eingabe vom November 2025 liess jedoch weder einen klaren Willen zur Anfechtung noch ein eindeutiges Begehren mit entsprechender Begründung erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn daraufhin auf, seine Eingabe innerhalb einer gesetzten Frist zu verbessern.
Diese Frist liess der Mann ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht trat deshalb auf seine Eingabe gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich nicht. Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid zwingend darlegen muss, weshalb das Gericht hätte eintreten sollen. Zudem muss aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Mann beschränkte sich in seiner Eingabe jedoch darauf, seine eigene Sichtweise zu schildern, ohne auf die entscheidenden Punkte einzugehen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht tritt deshalb ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein. Immerhin werden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.