Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft verurteilte eine Frau im März 2025 wegen Tätlichkeiten. Die Verurteilte meldete daraufhin fristgerecht Berufung an – also ihren Willen, das Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Allerdings reichte sie die dafür notwendige schriftliche Berufungserklärung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 20-tägigen Frist ein.
Die Verurteilte beantragte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, ihr die versäumte Frist nachträglich zu gewähren. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch im Januar 2026 ab und trat auf die Berufung nicht ein. Damit blieb das erstinstanzliche Urteil bestehen.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Ihre Eingabe genügte jedoch den formalen Anforderungen nicht: Sie setzte sich inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Kantonsgerichts auseinander und legte nicht dar, weshalb dieses falsch entschieden haben soll. Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Eingabe nicht ein.
Zusätzlich hatte die Verurteilte beantragt, das Verfahren auf Kosten des Staates führen zu dürfen, weil sie die Kosten nicht tragen könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.