Im Kanton Bern erliess die Staatsanwaltschaft des Berner Jura-Seelands im Oktober 2025 einen Vorführbefehl gegen einen Beschuldigten, der einer Einladung zu einer Befragung nicht gefolgt war. Der Vorführbefehl wurde dem Beschuldigten am 10. November 2025 ausgehändigt, als er von der Polizei aufgegriffen wurde. Am darauffolgenden Tag, zu Beginn seiner Einvernahme und in Anwesenheit seines Pflichtverteidigers, wurde ihm der Befehl erklärt.
Damit begann die zehntägige Frist zu laufen, innerhalb derer der Beschuldigte den Vorführbefehl hätte anfechten können. Diese Frist lief am 20. November 2025 ab. Der Beschuldigte reichte seine Beschwerde jedoch erst am 13. Januar 2026 ein – fast zwei Monate zu spät. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat darauf nicht ein und verwies darauf, dass auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist geltend gemacht worden sei.
Dagegen wandte sich der Beschuldigte ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem eine unregelmässige Zustellung des Vorführbefehls sowie ein Fehlverhalten der Polizei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass sich der Beschuldigte in seiner Eingabe auf eine angeblich fehlerhafte Zustellung einer früheren Vorladung bezog – nicht auf jene des eigentlichen Vorführbefehls. Er legte damit nicht dar, weshalb die kantonale Instanz zu Unrecht von einer fristgerechten Zustellung ausgegangen sein soll. Auch sein Vorwurf, die Vorinstanz hätte seine Eingabe als Gesuch um Fristwiederherstellung auslegen müssen, liess das Bundesgericht nicht gelten.
Da die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten des Beschuldigten.