Am 3. Februar 1999 tötete ein psychisch kranker Mann seine Schwester mit 40 Messerstichen. Er wurde wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt und beging 2019 in der Justizvollzugsanstalt Suizid. Der Bruder der Getöteten litt seit dem Mord unter psychischen Problemen, verdrängte diese aber über Jahre. Nach dem Suizid seines Bruders im März 2019 verschlechterte sich sein Zustand drastisch: Ab August 2019 war er vollständig arbeitsunfähig, ab August 2020 bezog er eine volle IV-Rente.
Im Juni 2023 stellte der Bruder beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ein Gesuch um Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz in der Höhe von 120'000 Franken. Das Amt lehnte das Gesuch ab, das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Entscheidung. Der Bruder zog den Fall weiter ans Bundesgericht.
Die Richter stellten fest, dass für den Fall das alte Opferhilfegesetz von 1991 gilt, da die massgebliche Straftat – die Tötung der Schwester – bereits 1999 begangen wurde. Nach diesem alten Recht hätte der Bruder sein Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach der Tat stellen müssen, also bis spätestens Februar 2001. Zwar anerkannten die Richter, dass es ihm während dieser Frist kaum möglich war, ein vollständiges Gesuch einzureichen, weil die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen erst viel später eintraten. Dennoch hätte er nach Bekanntwerden der Spätfolgen unverzüglich handeln müssen.
Spätestens im September 2021, als ihm die IV-Stelle seine dauerhafte Invalidität bestätigte, waren dem Bruder alle notwendigen Informationen bekannt, um ein Gesuch zu stellen. Stattdessen wartete er fast zwei weitere Jahre zu und reichte das Gesuch erst im Juni 2023 ein. Dieses Zuwarten liessen die Bundesrichter nicht gelten: Der Anspruch auf Entschädigung ist damit verwirkt, und die Klage wird abgewiesen.