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Invalider erhält keine höhere Rente trotz angeblicher Verschlechterung

[Ein Mann beantragte erneut eine volle IV-Rente und berief sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die Richter lehnten dies ab.]

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Ein 1964 geborener Mann aus dem Kanton Waadt hatte bereits mehrfach Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Nach seiner zweiten Anfrage erhielt er von Februar bis November 2020 eine halbe IV-Rente. Im Januar 2023 stellte er einen dritten Antrag und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seither deutlich verschlechtert. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte diesen Antrag im Mai 2024 ab, weil keine objektive Verschlechterung gegenüber der letzten Entscheidung nachgewiesen werden konnte.

Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Ablehnung. Es verglich den Gesundheitszustand des Mannes zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung aus dem Jahr 2021 mit jenem zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung im Jahr 2024. Dabei stützte es sich auf Berichte mehrerer behandelnder Ärzte – eines Psychiaters, einer Internistin und eines Rheumatologen. Das Gericht kam zum Schluss, dass keiner dieser Ärzte objektive Belege für eine Verschlechterung geliefert hatte.

Vor Bundesgericht rügte der Mann, das Kantonsgericht habe die medizinischen Berichte willkürlich gewürdigt und hätte ein gerichtliches Gutachten anordnen müssen. Er argumentierte unter anderem, dass sein behandelnder Rheumatologe regelmässig Gelenkentzündungen festgestellt habe, die beim früheren Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem machte er geltend, der Tod seiner Mutter im Jahr 2022 und der negative Rentenbescheid hätten seinen psychischen Zustand erheblich verschlechtert. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Die Gelenkentzündungen seien bereits beim früheren Gutachten bekannt gewesen und als nicht einschränkend beurteilt worden. Die blosse Behauptung verstärkter Schmerzen oder Erschöpfung reiche nicht aus, um eine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu Lasten des Mannes, werden jedoch vorläufig aus der Bundeskasse getragen, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Er muss die Kosten zurückzahlen, sobald sich seine finanzielle Lage verbessert.

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Urteilsnummer: 9C_247/2025

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