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Anzeige gegen Migrationsbehörde bleibt ohne Folgen

Ein Mann hatte das Staatssekretariat für Migration angezeigt. Die Behörden lehnten eine Untersuchung ab – und die Richter bestätigen dies nun.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Ein Mann erstattete Strafanzeige gegen das Staatssekretariat für Migration. Die Bundesanwaltschaft entschied daraufhin im Februar 2026, den Fall gar nicht erst zu untersuchen. Sie sah keinen hinreichenden Grund, ein Strafverfahren einzuleiten.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein – das heisst, sie prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst, weil die formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt waren. Das Bundesstrafgericht wies den Mann in seinem Entscheid ausdrücklich darauf hin, dass ein weiterer Rechtszug ans Bundesgericht in solchen Fällen grundsätzlich nicht möglich ist.

Trotz dieses klaren Hinweises zog der Mann den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in aller Regel nicht anfechtbar sind – so auch hier. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein.

Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil sein Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin wurde seiner finanziellen Lage bei der Festsetzung der Kostenhöhe Rechnung getragen.

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Urteilsnummer: 7B_368/2026

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