Das Bezirksgericht Kriens verurteilte einen Mann im September 2024 wegen mehrfacher Beschimpfung und Nötigung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Urteil im Oktober 2025 und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Franken sowie einer Busse von 400 Franken. Die bedingte Strafe steht unter einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, seine Verfahrensrechte seien verletzt worden: Er habe sich zu wichtigen Entscheidungsgrundlagen nicht äussern können und entlastende Beweise seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zur Stützung seiner Argumente verwies er hauptsächlich auf das Verhandlungsprotokoll und auf Eingaben aus dem kantonalen Verfahren.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht klare und gezielte Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Urteil erfordert. Blosse Verweise auf frühere Eingaben oder pauschale Behauptungen über Verfahrensfehler genügen diesen strengen Anforderungen nicht. Der Verurteilte habe nicht konkret aufgezeigt, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben soll.
Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten des Verurteilten. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bleibt damit rechtskräftig.