Ein 1970 geborener Mann leidet seit Jahren an Gelenkbeschwerden, einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Bandscheibenvorfall. Bereits 2013 hatte er sich bei der IV angemeldet, doch die IV-Stelle des Kantons Aargau verweigerte ihm 2017 eine Rente. Zwar attestierten Gutachter damals eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent, doch das Gericht befand, diese habe keine invalidisierende Wirkung – unter anderem weil der Mann keine Psychotherapie machte, familiäre Unterstützung hatte und Widersprüche in der Darstellung seiner Beschwerden festgestellt wurden.
Im Dezember 2020 meldete sich der Mann erneut bei der IV an. Neue Gutachten bestätigten zwar weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent, stellten aber keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands fest. Die IV-Stelle verweigerte erneut eine Rente, das Aargauer Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid 2024. Der Mann zog den Fall ans höchste Gericht weiter.
Dieses gab ihm nun teilweise recht. Es hielt fest, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Mannes seit 2017 erheblich verändert haben: Er befindet sich seit Februar 2018 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit mehreren Klinikaufenthalten, ist geschieden, hat den Kontakt zu seinen Kindern verloren, lebt sozial zurückgezogen und ist auf psychiatrische Spitex sowie eine Beiständin angewiesen. Diese Veränderungen seien potenziell geeignet, die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen – auch wenn sich der Gesundheitszustand medizinisch nicht wesentlich verändert habe.
Die Richter stellten klar: Wenn eine Rente einst nicht wegen eines ungenügenden Leidens, sondern wegen fehlender Therapie oder vorhandener sozialer Ressourcen verweigert wurde, müssen spätere Veränderungen dieser Umstände bei einer Neubeurteilung berücksichtigt werden. Die IV-Stelle muss den Rentenanspruch des Mannes nun neu und umfassend prüfen.