Ein Regionalgericht hatte eine Frau im Januar 2022 verpflichtet, ihrem Bruder umfassend Auskunft über Geldbeträge und Zuwendungen zu erteilen, die sie zu Lebzeiten vom gemeinsamen Vater erhalten hatte. Dazu sollte sie Bankauszüge und weitere Belege offenlegen. Das Gericht drohte ihr für den Fall der Weigerung eine Busse bis zu 10'000 Franken an.
Da die Schwester die geforderten Auskünfte nach Ansicht des Bruders nicht erteilte, erstattete dieser im März 2023 Strafanzeige gegen sie. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung und trat auf die Beschwerde des Bruders nur teilweise ein.
Daraufhin gelangte der Bruder ans Bundesgericht. Er verlangte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Ausserdem solle die Staatsanwaltschaft angewiesen werden, weitere Untersuchungsschritte einzuleiten. Das Bundesgericht trat auf die Klage jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass der Bruder nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern ihm durch die verweigerte Auskunft ein konkreter finanzieller Schaden entstanden sei, den er im Strafverfahren hätte geltend machen können. Wer eine behördliche Verfügung erwirkt hat, gilt nicht automatisch als unmittelbar geschädigte Person im strafrechtlichen Sinne – zumal der Bruder das zivilrechtliche Urteil auch auf anderem Weg hätte vollstrecken lassen können.
Der Bruder hatte zusätzlich geltend gemacht, seine Verfahrensrechte seien verletzt worden. Doch auch damit drang er nicht durch: Die Richter stellten fest, dass eine Prüfung dieser Rügen unweigerlich auf eine inhaltliche Beurteilung des Falls hinausgelaufen wäre, was in diesem Verfahren nicht zulässig ist. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken trägt der Bruder.