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Nachbarn scheitern mit Einsprache gegen Villenerweiterung in Lausanne

Eine Hauseigentümerin in Lausanne darf ihre Villa ausbauen. Die klagenden Nachbarn konnten ihre Einwände gegen die Baubewilligung nicht durchsetzen.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

Eine Hauseigentümerin in Lausanne wollte ihre Villa aus dem Jahr 1954 umbauen, energetisch sanieren und erweitern. Das Projekt sah unter anderem einen zusätzlichen Wohnbereich im Untergeschoss, eine Terrasse mit Pergola sowie einen Swimmingpool vor. Die Baubewilligung wurde im Januar 2025 erteilt – gestützt auf ein noch nicht rechtskräftiges, aber bereits öffentlich aufgelegtes neues Zonenreglement der Stadt Lausanne.

Die direkten Nachbarn, deren Grundstück nördlich der Bauparzelle liegt, wehrten sich gegen das Projekt. Sie beanstandeten vor allem die Anzahl der bestehenden Parkplätze auf dem Grundstück der Bauherrin und verlangten, dass diese von vier auf zwei reduziert werden. Ausserdem zweifelten sie daran, dass das geplante Untergeschoss mit Wohnnutzung den Vorschriften über die zulässige Anzahl Stockwerke entspreche.

Das Waadtländer Kantonsgericht wies die Einsprache der Nachbarn ab. Es hielt fest, dass das Bauprojekt keine zusätzlichen Autoabstellplätze vorsehe und die bestehenden Parkplätze nicht Gegenstand des aktuellen Bewilligungsverfahrens seien. Zur Frage der Stockwerkzahl stellte das Gericht fest, dass die Stadt Lausanne seit Jahren eine etablierte Praxis kenne, wonach das zulässige Teilgeschoss – statt als Dachgeschoss oder Attika – ins Untergeschoss verlagert werden darf. Dies ermögliche eine bessere Einpassung ins Gelände und reduziere die Bauhöhe, was auch im Interesse der Nachbarn liege.

Die Bundesrichter bestätigten diesen Entscheid in allen Punkten. Die Einwände der Nachbarn seien entweder ungenügend begründet oder stützten sich auf Argumente, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien. Die unterlegenen Nachbarn müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und der Bauherrin eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_631/2025

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