Das Betreibungsamt Höfe pfändete im Oktober 2024 bei einem Schuldner unter anderem ein Guthaben von 500 Franken auf einem Bankkonto. Der Schuldner wehrte sich dagegen und argumentierte, das Geld stamme aus AHV- und Ergänzungsleistungen, die grundsätzlich nicht gepfändet werden dürfen. Das Bezirksgericht gab ihm teilweise recht und ordnete die Freigabe von 77.79 Franken an. Den Rest des Guthabens – rund 422 Franken – liess es gepfändet, weil dieses Geld als angesparte Leistungen gelte und damit pfändbar sei.
Der Schuldner zog den Fall ans Kantonsgericht Schwyz weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil er sich in seiner Beschwerde nicht ausreichend mit den Begründungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Wer eine gerichtliche Entscheidung anfechten will, muss konkret darlegen, weshalb die Begründung der Vorinstanz falsch sein soll – das hatte der Schuldner versäumt.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er warf dem Kantonsgericht vor, sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Schuldner auch in seiner letzten Eingabe nicht konkret aufgezeigt hatte, inwiefern das Kantonsgericht gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Wer bloss behauptet, sein Gehör sei verletzt worden, ohne dies substanziiert zu begründen, kann damit vor Bundesgericht nicht durchdringen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht ein. Zudem lehnte es das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 500 Franken hat der Schuldner selbst zu tragen.