Ein Aargauer Rechtsanwalt vertrat eine Klientin von Juni 2022 bis Februar 2024 in einem Eheschutzverfahren. Die Frau leistete bis November 2023 Kostenvorschüsse von insgesamt 28'000 Franken. Als der Anwalt im Februar 2024 seine Schlussrechnung stellte, belief sich das Honorar auf rund 51'000 Franken – fast doppelt so viel wie die geleisteten Vorschüsse. Die Klientin erstattete daraufhin Anzeige bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau.
Die Anwaltskommission stellte fest, dass der Anwalt gegen seine gesetzliche Pflicht verstossen hatte, die Mandantin regelmässig über die aufgelaufenen Kosten zu informieren. Sie belegte ihn mit einer Busse von 2000 Franken und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 1500 Franken. Der Anwalt wehrte sich dagegen und reichte Telefonnotizen ein, die belegen sollten, dass er die Klientin mündlich informiert habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies seine Klage jedoch ab.
Vor Bundesgericht machte der Anwalt geltend, die Telefonnotizen seien zu Unrecht als Beweismittel abgelehnt worden. Die Richter liessen diese Frage offen: Selbst wenn er die Klientin bis November 2023 mündlich informiert hätte, steht fest, dass er sie in den folgenden drei Monaten – als das Honorar von 38'000 auf 51'000 Franken anstieg – über keinerlei Kosten aufgeklärt hatte. Dabei war ihm bekannt, dass seine Mandantin finanziell angespannt war und gemeinsam mit ihrem Partner ein Haus kaufen wollte. Unter diesen Umständen wäre eine Information über die stark steigenden Kosten zwingend gewesen.
Das Bundesgericht bestätigte deshalb den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Anwältinnen und Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Klienten auch unaufgefordert regelmässig über das aufgelaufene Honorar zu informieren – gerade dann, wenn die Kosten die geleisteten Vorschüsse deutlich übersteigen. Der Anwalt muss die Busse von 2000 Franken sowie die Gerichtskosten von weiteren 2000 Franken tragen.