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Nachbarn dürfen Bauprojekt in Pully nicht mehr anfechten

Eine Gruppe von Anwohnern verpasste die Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Die Richter bestätigten, dass ihre Einsprache deshalb nicht behandelt werden muss.

Publikationsdatum: 29. Mai 2026

In der Gemeinde Pully im Kanton Waadt wollten ein Ehepaar und eine Immobiliengesellschaft ein Bauprojekt realisieren. Eine Gruppe von zwölf Nachbarn wehrte sich dagegen und erhob beim Waadtländer Verwaltungsgericht Einsprache. Das Gericht forderte die Anwohner auf, bis zum 4. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von 4000 Franken zu bezahlen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass ein Zahlungsauftrag, der erst am letzten Tag erteilt wird, in der Regel nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann.

Die Anwohner hatten den Zahlungsauftrag bereits am 20. Mai 2025 über das Konto einer Gemeinschaft bei ihrer Bank erteilt, mit Ausführungsdatum 26. Mai. Die Bank annullierte den Auftrag jedoch, ohne die Kontoinhaber direkt zu informieren – eine entsprechende Mitteilung ging an eine frühere Kontaktadresse. Erst am Abend des 4. Juni, dem letzten Tag der Frist, bemerkten die Anwohner das Problem. Ein sofortiger Ersatzzahlungsversuch scheiterte, und der Betrag wurde erst am 5. Juni gebucht – einen Tag zu spät. Die Anwohner beantragten daraufhin, die Frist wiederherzustellen, weil sie das Versäumnis nicht zu verantworten hätten.

Das Waadtländer Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab und erklärte die Einsprache für unzulässig. Die Anwohner zogen den Fall ans Bundesgericht. Dieses bestätigte den Entscheid. Es hielt fest, dass eine Bank, die mit der Ausführung einer Zahlung beauftragt wird, als sogenannte Hilfsperson gilt. Fehler oder unerwartetes Verhalten dieser Hilfsperson werden der beauftragenden Partei selbst zugerechnet – unabhängig davon, ob die Anwohner klare Anweisungen gegeben hatten oder nicht.

Zusätzlich hielten die Richter fest, dass die Anwohner nicht ausreichend auf die fristgerechte Ausführung geachtet hatten: Sie überprüften die Zahlung erst am letzten Tag der Frist, obwohl das Gericht sie ausdrücklich gewarnt hatte. Auch wenn die Umstände des Falls als unglücklich bezeichnet werden könnten, liege weder übertriebener Formalismus noch eine unzulässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz vor. Die Anwohner müssen der Immobiliengesellschaft zudem eine Parteientschädigung von 2000 Franken bezahlen; Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_506/2025

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