Der Kanton Genf plant auf zwei benachbarten Grundstücken in Petit-Saconnex ein Zentrum für Asylsuchende. Die Anlage soll aus sechs zusammengebauten Gebäuden bestehen und neben Unterkünften auch Räume für administrative und gemeinschaftliche Aktivitäten umfassen. Die Baubewilligung wurde im Juni 2023 erteilt – an den Hospice général, die kantonale Sozialhilfeinstitution, die das Zentrum betreiben soll.
Anwohnende, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, wehrten sich gegen das Projekt. Sie argumentierten, das geplante Gebäude sei mit der Zonenordnung nicht vereinbar, weil in der betreffenden Zone nur öffentliche Einrichtungen, nicht aber Wohnbauten erlaubt seien. Zudem behaupteten sie, das Projekt sehe entgegen den offiziellen Angaben auch kommerzielle Flächen vor. Ihre Beschwerden blieben jedoch sowohl vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht als auch vor der Genfer Justizkammer erfolglos.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheide der kantonalen Instanzen. Es hielt fest, dass ein kollektives Asylzentrum als öffentliche Einrichtung gilt und damit zonenkonform ist. Die Unterbringung von Asylsuchenden ist eine gesetzliche Pflicht des Kantons und damit eine öffentliche Aufgabe – sie darf in einer Zone für öffentliche Einrichtungen realisiert werden. Dass die Gebäude theoretisch auch als gewöhnliche Wohnungen genutzt werden könnten, ändert daran nichts; eine allfällige Umnutzung müsste separat bewilligt werden. Den Vorwurf, das Projekt enthalte kommerzielle Flächen, wies das Gericht ebenfalls zurück: Ein Architekt hatte in einer Anhörung erklärt, die entsprechenden Bezeichnungen auf den Plänen seien ein Schreibfehler gewesen.
Die klagenden Nachbarn müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen. Das Asylzentrum kann damit planmässig realisiert werden.