Für den Sohn einer Mutter aus dem Kanton Solothurn besteht eine Beistandschaft. Die Mutter wandte sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und verlangte unter anderem, die fachliche und persönliche Eignung des Beistandes zu überprüfen. Die KESB wies ihr Anliegen ab: Neutrale Fachpersonen wie Lehrkräfte oder der Kinderarzt hätten keine Gefährdung des Kindes durch den Vater festgestellt. Weitere Abklärungen seien nicht nötig, da die Vorwürfe der Mutter pauschal und unbegründet seien und das Kind unnötig belasten würden.
Die Mutter zog den Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weiter und beantragte dabei, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden – also dass sie keine Gerichtskosten zahlen muss, weil sie sich diese nicht leisten kann. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerde der Mutter kaum Aussichten auf Erfolg habe: Sie lege keine konkreten Belege für eine Gefährdung ihres Sohnes vor und beschreibe nicht einmal bestimmte Situationen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe im Gegenteil hervor, dass der Beistand die Anliegen der Mutter ernst nehme und ihr Gespräche sowie Akteneinsicht angeboten habe – diese Bemühungen seien jedoch daran gescheitert, dass die Mutter Fragen nicht beantwortet und Termine nicht wahrgenommen habe.
Gegen diese Ablehnung gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Sie kritisierte, das Verwaltungsgericht habe ihre Vorbringen nicht sorgfältig geprüft, und beklagte, ihr werde keine ausreichende Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Das Bundesgericht folgte ihr nicht. Es stellte fest, dass sich die Mutter mit den konkreten Begründungen des Verwaltungsgerichts gar nicht auseinandergesetzt habe. Ihre Kritik am Beistand bleibe allgemein und unbelegt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Mutter nicht ein, weil sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht genügte. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Auch ein allfälliges Gesuch um kostenlose Rechtshilfe für das bundesgerichtliche Verfahren wäre abgewiesen worden, da die Beschwerde von Anfang an keine Erfolgschancen hatte.