Ein Mann aus dem Kanton Aargau war in einen Betreibungsstreit mit dem Betreibungsamt Menziken verwickelt. Er verlangte, dass ihm eine sogenannte Pfändungsurkunde – ein Dokument, das festhält, welche Vermögenswerte gepfändet wurden – zugestellt werde. Das Bezirksgericht wies sein Anliegen im März 2026 ab.
Dagegen zog der Mann ans Obergericht des Kantons Aargau. Dieses stellte ihm und dem Betreibungsamt im April 2026 lediglich eine Eingabe des Bezirksgerichts zur Kenntnis zu – eine reine Verfahrensmassnahme ohne inhaltliche Entscheidung. Gegen genau diese Mitteilung erhob der Mann erneut Klage, diesmal beim Bundesgericht.
Die Bundesrichter traten auf die Eingabe nicht ein. Sie hielten fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine blosse Verfahrenshandlung handle, die grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden kann. Der Mann hätte darlegen müssen, inwiefern ihm durch diese Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe – das tat er jedoch nicht. Die Richter bezeichneten die Eingabe zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
Auch seine weiteren Anträge blieben erfolglos: Der Antrag, mehrere laufende Verfahren zusammenzulegen, wurde abgewiesen, da zwei der genannten Verfahren bereits abgeschlossen waren. Ebenso scheiterten seine Ablehnungsbegehren gegen zwei Bundesrichter und zwei Gerichtsschreiber. Da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch sein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten abgelehnt. Der Schuldner muss 800 Franken Gerichtskosten tragen.