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Schuldner muss Gerichtskosten zahlen – Klage gegen Betreibungsamt scheitert

Ein Mann wollte das Betreibungsamt Menziken zur Zustellung eines Pfändungsdokuments zwingen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein und auferlegten ihm 800 Franken Kosten.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Ein Mann hatte beim Bezirksgericht Kulm verlangt, das Betreibungsamt Menziken solle ihm umgehend eine Pfändungsurkunde zustellen. Er wollte, dass diese Anordnung sofort und ohne Anhörung der Gegenseite getroffen wird. Das Bezirksgericht lehnte dieses Dringlichkeitsbegehren im März 2026 ab. Kurz darauf wies es auch das eigentliche Gesuch ab.

Der Mann zog den Fall ans Obergericht des Kantons Aargau weiter. Da das Bezirksgericht das Hauptgesuch inzwischen bereits abgewiesen hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren im April 2026 als gegenstandslos ab – es gab schlicht nichts mehr zu entscheiden. Gegen diese Abschreibung gelangte der Mann ans Bundesgericht.

Dort stellte er unter anderem Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter und Gerichtsschreiber. Diese wurden allesamt abgewiesen oder als hinfällig erklärt – teils weil dieselben Anträge bereits in einem früheren Verfahren behandelt worden waren, teils weil die betreffenden Personen gar nicht für diesen Fall zuständig waren. Auch sein Antrag, mehrere laufende Verfahren zusammenzulegen, blieb ohne Erfolg, da zwei der genannten Verfahren bereits abgeschlossen waren.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass gegen Entscheide über solche Sofortmassnahmen grundsätzlich kein Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist. Zudem fehlte es an einer ausreichenden Begründung, und die Eingabe wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss 800 Franken Gerichtskosten tragen.

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Urteilsnummer: 5A_377/2026

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