Das Betreibungsamt Münchwilen kündigte einer Frau im August 2025 eine Pfändung an. Die Frau wehrte sich dagegen und reichte beim zuständigen Bezirksgericht eine Beschwerde ein. Das Bezirksgericht wies diese im Dezember 2025 ab.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses trat auf ihre Beschwerde jedoch gar nicht erst ein, weil sie die Eingabe zu spät eingereicht hatte. Das Obergericht erklärte dabei auch, weshalb weder die üblichen Gerichtsferien noch die sogenannten Betreibungsferien – also Zeiträume, in denen Schuldner vor Vollstreckungsmassnahmen geschützt sind – auf diesen Fall anwendbar waren. Ausserdem hielt es fest, dass die Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils keine Betreibungshandlung darstelle und die Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie vertrat die Ansicht, dass sehr wohl eine Betreibungshandlung vorgelegen habe, weil ihrer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei und die Pfändung sofort hätte vollzogen werden können. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten. Es stellte fest, dass sich die Frau nicht genügend mit den Begründungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte, sondern lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt hatte. Eine solche Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.