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Mieter muss Einzimmerwohnung in Zürich verlassen

Ein Mieter wehrte sich gegen die Kündigung seiner Zürcher Wohnung – ohne Erfolg. Seine Eingabe ans höchste Gericht war ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Das Mietgericht Zürich hatte im Oktober 2025 entschieden, dass die Kündigung einer Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoss gültig ist. Der Mieter, der gegen die Kündigung geklagt hatte, scheiterte damit vollständig. Das Gericht verpflichtete ihn zudem, die Wohnung innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Urteils vollständig geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben.

Der Mieter zog den Fall ans Zürcher Obergericht weiter. Dieses bewilligte ihm zwar die Befreiung von den Verfahrenskosten, lehnte jedoch die Bestellung eines kostenlosen Anwalts ab. Im März 2026 bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Mieters ab.

Daraufhin wandte sich der Mieter ans Bundesgericht. Seine Eingabe vom 26. April 2026 genügte jedoch den formellen Anforderungen offensichtlich nicht: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und ausreichend begründet sein – das war hier nicht der Fall. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein.

Auch das Gesuch des Mieters, von den Gerichtskosten befreit zu werden, wurde abgelehnt. Da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf diese Unterstützung. Der Mieter muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Stiftung, welcher die Wohnung gehört, erhält keine Entschädigung, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden ist.

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Urteilsnummer: 4A_186/2026

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