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Mieter scheitert mit Klage gegen Stadt und muss Kosten tragen

Ein Mieter zog in einem Mietstreit gegen eine Stadt bis vor die höchste Instanz. Seine Eingaben waren jedoch ungenügend begründet, weshalb auf sein Anliegen nicht eingegangen wurde.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Ein Mieter hatte ein Gerichtsverfahren gegen eine Stadt eingeleitet, das vom Bezirksgericht Winterthur im Januar 2026 als gegenstandslos abgeschrieben wurde – das heisst, das Gericht stellte fest, dass kein Streit mehr bestand, über den es hätte entscheiden müssen. Der Mieter akzeptierte dies nicht und zog den Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter.

Das Obergericht trat im März 2026 auf seine Eingabe nicht ein, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Mieter wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen. Gleichzeitig beantragte er, dass der angefochtene Entscheid bis zum Abschluss des Verfahrens keine Wirkung entfalten solle – auch dieses Gesuch wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingaben des Mieters die grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllten. Eine Beschwerde muss klar und nachvollziehbar begründet sein; daran fehlte es hier vollständig. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, ohne ein ordentliches Verfahren durchzuführen.

Der Mieter hatte zudem beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, weil er sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab: Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, besteht kein Anspruch auf einen solchen Erlass. Der Mieter muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_158/2026

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