Eine Frau aus dem Kanton Waadt hatte im Dezember 2025 beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der IV-Stelle eingereicht. Gleichzeitig beantragte sie, von den Verfahrenskosten befreit zu werden – also unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Allerdings reichte sie weder das erforderliche Formular noch die nötigen Belege zu ihrer finanziellen Lage ein. Stattdessen bat sie um eine Frist von 30 Tagen, um die Unterlagen nachzuliefern.
Das Kantonsgericht lehnte die beantragte Fristverlängerung ab und gewährte der Frau lediglich eine gesetzliche Nachfrist von drei Tagen. Auch diese liess sie ungenutzt verstreichen. Daraufhin beantragte sie erneut eine Verlängerung, mit dem Argument, drei Tage seien zu kurz und die Vorgehensweise des Gerichts verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Kantonsgericht wies auch diesen Antrag ab und verweigerte schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass eine anwaltlich vertretene Person ihre Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bereits mit der Beschwerdeschrift einreichen muss. Wer einen Anwalt hat, kennt die Voraussetzungen und Pflichten – und kann sich nicht darauf berufen, keine Zeit gehabt zu haben. Die Frau war zudem seit Oktober 2023 durch denselben Anwalt vertreten, hatte also ausreichend Zeit zur Vorbereitung. Dass sie keine konkreten Gründe nannte, weshalb die Einreichung der Dokumente nicht möglich gewesen sein soll, wertete das Gericht als weiteres Indiz gegen sie.
Die Frau hatte sich auf ein früheres Bundesgerichtsurteil berufen, in dem übertriebener Formalismus festgestellt worden war. Das Bundesgericht unterscheidet den vorliegenden Fall jedoch klar davon: Dort hatte das Kantonsgericht einen Fristverlängerungsantrag schlicht ignoriert und sofort entschieden. Im aktuellen Fall hingegen hat das Kantonsgericht den Antrag geprüft, abgelehnt und eine Nachfrist gewährt – und damit korrekt gehandelt. Die Kosten des Verfahrens von 500 Franken gehen zulasten der Frau, werden aber vorläufig vom Bundesgericht übernommen, da ihr für das bundesgerichtliche Verfahren selbst unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.