Ein Mann hatte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht, um Leistungen aus der AHV-Kasse zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit einer Zwischenverfügung vom 16. April 2026 auf, bis zum 7. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, seine mangelhafte Eingabe bis zum 27. April 2026 zu verbessern. Andernfalls drohte das Gericht damit, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gegen diese Zwischenverfügung wandte sich der Mann am 22. April 2026 ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob die Zwischenverfügung überhaupt angefochten werden kann. Eine solche Anfechtung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht – etwa wenn jemandem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird und er deshalb den Kostenvorschuss nicht leisten kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Mann jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er machte auch nicht geltend, den Kostenvorschuss trotz fehlender Voraussetzungen für eine Befreiung nicht bezahlen zu können. Stattdessen beschränkte er sich in seiner Eingabe auf inhaltliche Ausführungen zu seinem AHV-Anspruch, ohne auf die massgeblichen Fragen zur Zulässigkeit seiner Beschwerde einzugehen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Es verzichtete diesmal noch auf die Erhebung von Gerichtskosten, wies den Mann aber ausdrücklich darauf hin, dass er bei weiteren gleichartigen Eingaben künftig mit Kosten rechnen müsse. Bereits in einem früheren Urteil vom Oktober 2025 war er auf diese Anforderungen hingewiesen worden.