Eine 1978 geborene Mutter von drei Kindern aus dem Kanton Waadt hatte bereits 2018 und 2023 vergeblich eine IV-Rente beantragt. Im Mai 2024 stellte sie ein drittes Gesuch. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte es ab, auf dieses Gesuch überhaupt einzutreten – mit der Begründung, die Frau habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Ablehnung wesentlich verschlechtert habe. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Wer nach einem rechtskräftigen Rentenablehnungsentscheid erneut eine IV-Rente beantragen will, muss zunächst plausibel darlegen, dass sich der Gesundheitszustand seither so verändert hat, dass dies den Rentenanspruch beeinflussen könnte. Gelingt das nicht, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen. Diese Hürde soll verhindern, dass die Behörden immer wieder dieselben Argumente prüfen müssen, ohne dass sich an der Ausgangslage etwas Wesentliches geändert hat.
Die Frau machte geltend, drei belastende Ereignisse im Jahr 2023 – die Diagnose einer Verhaltensstörung bei ihrem jüngsten Kind, der Tod ihrer Mutter und die Entdeckung eines Aneurysmas – hätten ihren psychischen Zustand erheblich verschlechtert. Zudem verwies sie auf Berichte ihrer behandelnden Ärztin, die eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung sowie einen ängstlich-depressiven Zustand diagnostiziert hatte, und auf einen Verkehrsunfall vom Mai 2024. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die eingereichten Arztberichte keine konkreten und objektiv belegten Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands enthielten. Die behandelnde Psychiaterin und die Rheumatologin hätten zwar eine Verschlechterung erwähnt, diese aber nicht ausreichend begründet oder mit messbaren Veränderungen der Symptome belegt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken. Medizinische Berichte, die nach dem Ablehnungsentscheid der IV-Stelle vom September 2024 erstellt worden waren, konnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da für die Prüfung nur Dokumente massgebend sind, die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung vorlagen.