Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach einem Mann im April 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu – gültig nur von August bis Dezember 2021. Der Betroffene akzeptierte dies nicht und wandte sich im Mai 2023 ans Bundesverwaltungsgericht, um eine unbefristete ganze Rente zu erstreiten.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zog sich in der Folge über mehr als zwei Jahre hin. Im August 2024 informierte der Mann das Gericht über den Abschluss einer von der IV-Stelle durchgeführten Arbeitsvermittlung und erneuerte seinen Antrag auf eine unbefristete Rente. Nachdem er im November 2025 beim zuständigen Richter nachgefragt hatte, stellte dieser eine baldige Behandlung in Aussicht. Ende Januar 2026 erhielten beide Parteien noch die Möglichkeit, sich zu einer Frage der Lohnberechnung zu äussern. Am 25. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage schliesslich ab.
Noch bevor dieses Urteil erging, hatte der Mann im Februar 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen übermässiger Verzögerung eingereicht. Er verlangte, das Bundesverwaltungsgericht solle innerhalb einer festzusetzenden Frist entscheiden. Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch kurz darauf – am 25. Februar 2026 – tatsächlich entschied, wurde die Verzögerungsbeschwerde gegenstandslos und vom Bundesgericht abgeschrieben.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Verfahrensdauer von rund 33 Monaten zwar lang erscheine, die Schwelle für eine unzulässige Verzögerung aber nicht überschritten worden sei. Die Beschwerde wäre daher mutmasslich ohnehin abgewiesen worden. Entsprechend hat der Mann keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Anwaltskosten. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.