Eine Frau war seit 2002 als Direktorin einer GmbH tätig, die Veranstaltungen zu wirtschaftlichen und sozialen Themen organisierte. Sie war zugleich als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und hielt sämtliche Gesellschaftsanteile. Ende November 2024 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung – ihr Arbeitsvertrag war zuvor wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Firma aufgelöst worden.
Die kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt verweigerte ihr die Entschädigung. Die Begründung: Wer als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist und Einfluss auf die Entscheide des Arbeitgebers nehmen kann, gilt als arbeitgeberähnliche Person – und hat damit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das kantonale Gericht bestätigte diese Einschätzung.
Die Frau wandte ein, die GmbH sei faktisch inaktiv, habe keine Mitarbeitenden und keine flüssigen Mittel mehr. Eine Wiederanstellung in der Firma sei materiell unmöglich. Zudem habe sie erfolglos versucht, jemanden zu finden, der die Gesellschaft übernehmen könnte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Eintragung im Handelsregister zu löschen. Auch ihre persönliche finanzielle Lage und ihr angeschlagener psychischer Gesundheitszustand seien zu berücksichtigen.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Nach der geltenden Rechtsprechung genügt die Eintragung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen – unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch aktiv ist oder Einnahmen erzielt. Entscheidend ist, dass die Frau ihre Funktion nicht förmlich niedergelegt hatte und nach eigenen Angaben weiterhin versuchte, die Firma zu sanieren. Eine Rückkehr in die Gesellschaft war damit nicht ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens von 500 Franken wurden ihr auferlegt.