Nach einer Betriebskontrolle im Jahr 2024 verhängte die Kantonale Paritätische Kommission für das Bauhauptgewerbe im Tessin gegen eine Tessiner Baufirma eine Geldstrafe von 3000 Franken. Der Grund: Das Unternehmen hatte gegen mehrere Bestimmungen des nationalen Rahmen-Gesamtarbeitsvertrags sowie des kantonalen Gesamtarbeitsvertrags für das Bauhauptgewerbe verstossen. Ein Einzelschiedsrichter bestätigte die Strafe im März 2026.
Die Baufirma wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie machte geltend, der Entscheid beruhe auf einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts sowie auf einer fehlerhaften Beurteilung der Unterlagen zur Lohn- und Betriebsorganisation.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs nur bestimmte, klar definierte Gründe geltend gemacht werden dürfen. Die Firma hatte jedoch nicht angegeben, auf welchen dieser zulässigen Gründe sie sich stützen wollte. Zudem genügte ihre Kritik an der Sachverhaltsfeststellung den Anforderungen nicht: Wer einen Schiedsspruch wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung anfechten will, muss präzise auf die Aktenstücke hinweisen, die den beanstandeten Befund widerlegen. Das hatte die Firma unterlassen.
Auch der Einwand, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil sie nicht an der Verhandlung teilgenommen habe, überzeugte nicht. Die Firma setzte sich nicht mit der Begründung des Schiedsrichters auseinander, wonach ihr Verschiebungsgesuch – eingereicht wenige Minuten vor Verhandlungsbeginn – zu spät und der angeführte Grund nicht belegt gewesen sei. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu Lasten der Baufirma.