Die Kindesschutzbehörde Locarno hatte einer Mutter im November 2025 das Recht entzogen, den Aufenthaltsort ihres 2012 geborenen Sohnes zu bestimmen. Der Junge wurde in einer Betreuungseinrichtung untergebracht. Gleichzeitig wurden die persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Sohn geregelt.
Die Mutter wehrte sich gegen diese Entscheidung, jedoch zu spät: Die Frist von dreissig Tagen für eine Beschwerde war bereits deutlich abgelaufen. Ihr Antrag, die Entscheidung der Behörde für grundsätzlich nichtig zu erklären, wurde vom Tessiner Appellationsgericht als verworren und rechtlich nicht begründet zurückgewiesen. Auch ihre übrigen Einwände wurden nicht zugelassen, weil sie sich auf keine anfechtbare Entscheidung bezogen.
Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Sie verlangte unter anderem, dass ihr Sohn nicht zwangsweise aus ihrem Haushalt weggebracht werden dürfe, und forderte eine sofortige Beschulung entsprechend seiner ADHS-Diagnose. Zudem beantragte sie, die Entscheidung der Kindesschutzbehörde für nichtig erklären zu lassen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Die Mutter hatte zwar viele Seiten eingereicht, sich darin aber im Wesentlichen auf eine vage Kritik an den Behörden und Anwälten beschränkt, ohne sich konkret mit den Argumenten des Appellationsgerichts auseinanderzusetzen.
Da das Verfahren ohne Weiteres abgeschlossen werden konnte, wurden der Mutter keine Gerichtskosten auferlegt. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde damit gegenstandslos.