Ein 1989 geborener Skilehrer arbeitete zwischen Dezember 2024 und März 2025 für eine Skischule im Wallis. Am 24. März 2025 erlitt er beim Landen eines Sprungs eine Rückenverletzung und war mehrere Wochen arbeitsunfähig. Seine Unfallversicherung, Generali, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen: Das Ereignis erfülle weder die Definition eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperverletzung. Der Skilehrer wollte dagegen beim Walliser Kantonsgericht vorgehen.
Da er sich im Ausland aufhielt, fragte er am 17. Oktober 2025 per E-Mail beim Gericht nach, ob er seine Klage elektronisch einreichen könne. Die Gerichtskanzlei antwortete noch am selben Tag: Ja, das sei möglich – über die gesicherte Plattform IncaMail und mit elektronischer Unterschrift. Der Skilehrer folgte dieser Anweisung und reichte seinen Rekurs am 11. November 2025 fristgerecht auf diesem Weg ein. Erst am 12. November – einen Tag vor Ablauf der Frist – teilte das Gericht ihm mit, dass die elektronische Einreichung im Wallis für Sozialversicherungsverfahren gar nicht zulässig sei, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Skilehrer schickte daraufhin seine Klage noch am selben Tag per DHL-Express aus Málaga ab, doch das Schreiben traf erst am 17. November beim Gericht ein – zu spät. Das Gericht trat auf die Klage nicht ein.
Dagegen zog der Skilehrer ans Bundesgericht. Dieses gab ihm recht: Die Gerichtskanzlei hatte ihm eine falsche Auskunft erteilt, auf die er gutgläubig vertraute. Er hatte sich frühzeitig erkundigt, die erhaltenen Anweisungen befolgt und keine Möglichkeit gehabt, seinen Fehler rechtzeitig zu korrigieren – zumal er sich im Ausland befand und nur noch einen Tag Zeit hatte, als er von der Ungültigkeit seines elektronischen Rekurses erfuhr. Wer auf eine klare, aber falsche Auskunft einer Behörde vertraut, darf dafür nicht bestraft werden.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Walliser Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur inhaltlichen Beurteilung zurück. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800 Franken gehen zulasten der Generali. Ob der Skilehrer letztlich Leistungen aus der Unfallversicherung erhält, muss das Kantonsgericht nun noch entscheiden.