Ein 1984 geborener Mann aus dem Kanton Waadt bezieht seit 2013 eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung stellte die kantonale Ausgleichskasse Waadt fest, dass er zwischen Januar 2022 und Januar 2024 keinen Anspruch auf diese Zusatzleistungen gehabt hatte. Die Kasse forderte daraufhin 21'511 Franken zurück – eine Summe, die der Mann nach Ansicht der Behörde zu Unrecht bezogen hatte.
Der Betroffene beantragte, von der Rückzahlungspflicht befreit zu werden. Die Kasse lehnte dies ab, weil er die Leistungen nicht in gutem Glauben erhalten habe – eine Voraussetzung, die für einen Erlass der Rückforderung zwingend erfüllt sein muss. Das kantonale Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt bestätigte diese Einschätzung zweimal: zunächst in der Frage der Rückforderung selbst, dann auch beim abgelehnten Erlass.
Gegen das zweite Urteil des kantonalen Gerichts zog der Mann ans Bundesgericht. Dort beantragte er, von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses befreit zu werden, da er die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien. Dem Mann wurde daraufhin eine letzte Frist von zehn Tagen gesetzt, um den Vorschuss von 1'600 Franken zu bezahlen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht einging, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Verfahren wurde damit beendet, ohne dass die inhaltlichen Argumente des Mannes geprüft wurden. Die Rückforderung von über 21'000 Franken bleibt damit bestehen. Immerhin verzichtete das Bundesgericht angesichts der persönlichen Umstände des Betroffenen auf die Erhebung von Gerichtskosten.