Eine GmbH geriet in finanzielle Schieflage und beantragte Anfang 2025 beim zuständigen Gericht eine sogenannte Nachlassstundung – ein Verfahren, das einem überschuldeten Unternehmen vorübergehend Schutz vor Gläubigern gewährt. Das Gericht bewilligte die stille, also nicht öffentlich bekannte Stundung und setzte einen Sachwalter ein. Dieser stellte fest, dass sich die Lage der Firma rasch verschlechterte: Bereits im Mai 2025 wären die laufenden Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht mehr vollständig gedeckt gewesen. Auf Antrag des Sachwalters genehmigte das Gericht im Mai 2025 den Verkauf von Teilen des Firmenvermögens an zwei andere Gesellschaften.
Dagegen wehrte sich ein Gesellschafter, der 48 Prozent der Anteile hält, aber keine Zeichnungsberechtigung besitzt. Er verlangte, den Verkaufsentscheid für nichtig zu erklären und die Genehmigung zu verweigern. Er argumentierte, ohne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung sei der Verkauf unzulässig, und seine Mitspracherechte als Minderheitsgesellschafter seien übergangen worden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf seine Beschwerden gar nicht erst ein, weil ihm die nötige Berechtigung zur Anfechtung fehle.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass während einer Nachlassstundung die Interessen der Gläubiger Vorrang haben vor jenen der Gesellschafter. Der Geschäftsführer und der Sachwalter können den Verkauf von Firmenvermögen beantragen, ohne dass die Gesellschafter zustimmen müssen. Ein Minderheitsgesellschafter ohne Vertretungsbefugnis gilt in diesem Verfahren als Aussenstehender und hat kein Recht, einen Genehmigungsentscheid anzufechten. Nur die Schuldnerin selbst könnte Beschwerde führen – und auch nur dann, wenn ihr eine beantragte Genehmigung verweigert worden wäre.
Auch den Vorwurf der Nichtigkeit des Entscheids liess das Bundesgericht nicht gelten. Ein Gerichtsentscheid gilt nur dann als nichtig, wenn ihm ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel anhaftet. Davon konnte hier keine Rede sein: Der Sachwalter hatte die finanzielle Notlage detailliert dokumentiert, und das Gericht hatte die Umstände des Verkaufs geprüft. Der Gesellschafter muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.