Nach dem Tod einer ihm nahestehenden Person wollte ein Mann Einsicht in die Strafakten erhalten. Er sah sich als Betroffenen, weil er eine enge persönliche Beziehung zur Verstorbenen gehabt hatte und in den letzten Tagen vor ihrem Tod in deren Betreuung eingebunden war. Zudem beantragte er, dass ihm die Kosten für das Verfahren erlassen werden.
Das Kantonsgericht Luzern wies sein Begehren ab. Es begründete dies damit, dass er weder als geschädigte Person noch als Privatkläger anerkannt werden könne und ihm deshalb kein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe. Auch der Erlass der Verfahrenskosten wurde ihm verweigert.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanz für falsch und verwies erneut auf seine emotionale Betroffenheit sowie seine Rolle im Umfeld der Verstorbenen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Der Mann hatte nicht konkret dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht das Recht falsch angewendet haben soll. Eine pauschale Kritik und die Schilderung persönlicher Umstände genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss sich gezielt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und aufzeigen, welche Rechtsregel falsch ausgelegt wurde.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab – seine Eingabe sei von vornherein aussichtslos gewesen.